Bei der Planung einer Treppe sollten Sie beachten, dass Treppenstufen-Maße durch DIN-Normen vorgegeben sind. Tischler-Schreiner.org informiert Sie deshalb über die vorgeschriebenen Mindestmaße der Stufen sowie über Formeln zur Berechnung optimal dimensionierter Treppen!
Wenn Sie die Stufen Ihrer alten Treppe erneuern oder eine neue Treppe einbauen möchten, sollten Sie in jedem Fall die Richtlinien für die Treppenstufen-Maße beachten, welche in der DIN 18065 festgelegt sind. Dort wird sowohl zwischen öffentlichen und Wohngebäuden sowie zwischen baurechtlich notwendigen und nicht notwendigen Treppen unterschieden. In Deutschland und Österreich müssen Sie sich darüber hinaus an die jeweils gültige Landesbauordnung halten! Im folgenden Artikel haben wir für Sie eine Übersicht der Mindestmaße laut DIN zusammengestellt.
Erläuterungen zu den DIN-Richtlinien
Die Richtlinien der DIN 18065 geben folgende Treppenstufen-Maße vor:
- Treppensteigung (s): Die Steigung einer Treppe wird lotrecht von der Vorderkante einer Trittfläche bis zu Vorderkante der folgenden Stufe gemessen.
- Treppenauftritt (a): Der Auftritt ist der Abstand zwischen der Vorderkante einer Treppenstufe bis zur Projektion der Vorderkante der Folgestufe.
- Steigungsverhältnis: Hierbei handelt es sich um das Verhältnis zwischen Steigung und Auftritt. Das Steigungsverhältnis der Treppenstufen kann mithilfe dreier Formeln berechnet werden. 2s+a= 59 bis 65; a-s= 12 (Bequemlichkeits-Regel); a+s= 46 (Sicherheitsregel); alle Angaben erfolgen in cm.
Treppenstufen: Maße für baurechtlich nicht notwendige Treppen
Bei baurechtlich nicht notwendigen Treppen handelt es sich beispielsweise um Treppen in öffentlichen Gebäuden, welche sich in Nebenräumen befinden. Die vorgegebenen Treppenstufen-Maße in öffentlichen Gebäuden lauten wie folgt: Die nutzbare Laufbreite muss mindestens 60 cm betragen, die Steigung muss zwischen 14 und 21 cm und der Auftritt zwischen 21 und 37 cm liegen!
Für Wohngebäude gilt: Die Laufbreite darf 50 cm nicht unterschreiten. Steigung und Auftritt unterscheiden sich hier nicht von den Angaben für öffentliche Gebäude.
Treppenstufen: Maße für baurechtlich notwendige Treppen
Für öffentliche Gebäude gelten die folgenden Treppenstufen-Maße: Die Laufbreite muss mindestens 100 cm betragen, die Treppensteigung muss zwischen 14 und 19 cm und der Treppenauftritt zwischen 26 und 37 cm liegen.
Für Wohngebäude gilt: Die Laufbreite muss mindestens 80 cm, die Steigung zwischen 14 und 20 cm und der Auftritt 23 bis 37 cm messen!

Über unseren Experten
Lars Oemmelen ist Teil der Geschäftsstelle des Bundesverbands Treppen- und Geländerbau e.V. (BVTG). Zweck des Verbandes ist die Förderung des Treppen- und Geländerbaus. Gemeinsam mit dem Vorstand des Bundesverbandes Walter Heinrichs beantwortet er die Fragen von Tischler-Schreiner.org rund um den Bau von Treppen.
» Zum Treppenbau Experten-Interview mit
Bildnachweis: Treppen- und Geländerbau e.V. (BVTG)